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Neufassung der Verwaltungskostensatzung




Beschluss:
 
Die Gemeindevertretung beschließt die Neufassung der Verwaltungskostensatzung wie folgt:
 
Verwaltungskostensatzung
 
 
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Reinhardshagen hat in ihrer Sitzung am   25.09.2023 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
 
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915),
 
§§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess-
KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I 2013, 134),
 
in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I S. 622).
 
§ 1
Kostenpflichtige Amtshandlungen
 
(1)         Die Gemeinde erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
 
(2)         Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.
 
(3)         Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskostengesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben.
 
 
 
 
§ 2
Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
 
Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:
§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).
 
§ 3
Kostenschuldner
 
(1)   Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1.    wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2.    wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
3.    wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
 
(2)   Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
 
§ 4
Kostengläubiger
 
Kostengläubigerin ist die Gemeinde.
 
§ 5
Entstehen der Kostenschuld
 
(1)         Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Gemeinde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
 
(2)         Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
 
 
 
 
 
 
§ 6
Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung
 
(1)         Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn nicht die Gemeinde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
 
(2)         Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
 
(3)         Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
 
§ 7
Billigkeitsregelung
 
Die Gemeinde kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
 
§ 8
Gebührentatbestände
 
(1)         Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:
 
 
Nr.
 
Gegenstand
 
EUR
1
Schriftliche Auskünfte
einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden
 25,00
bis 500,00
2
Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind,
 10,00
bis 600,00
 
 
2a
wie Nr. 2., wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss
nach Zeitaufwand siehe Abs. 2
2b
Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens,
je Sendung
Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.
15,00
2c
Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, je Akte, Kartei, Buch usw.
 4,00
 
 
3
Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung
Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.
 20,00
 
 
§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1 bis 3 nicht anzuwenden.
4
Beglaubigung von Unterschriften
 7,50
5
Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde
7,50
 
6
Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen für jede weitere Seite zusätzlich
 
           7,50
 0,50
7
Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 4 und kleiner
je Seite DIN A 3
 0,20
                      0,40
 
 
8
Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts,
für jedes Grundstück
mindestens je Grundstückskaufvertrag
höchstens je Grundstückskaufvertrag
 
 
 10,00
 25,00
50,00
 9
Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach Anlage 2 zu § 63 HBO, 
Abschnitt V 1 Satz 3, die zum vorzeitigen Baubeginn berechtigt
50,00
 
 
 
10
Benutzung eines gemeindlichen Fahrzeuges, je ¼ Stunde bei Amtshandlungen
 15,00
11
Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist
 
mindestens höchstens
 
 
 
75,00
 2.500,00
 
 
12
Zurücknahme eines Widerspruchs, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden ist
 
mindestens höchstens
 
 
 
 30,00
 1.250,00
 
13
 
Ausgabe eine Hundesteuerersatzmarke
 10,00
14
Ausstellen einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung
10,00
15
Verwaltungsgebühr für die nachträgliche Änderung des Grundbesitzabgabenbescheides
15,00
 
(2)         Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.
             
Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. 
Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten.
 
Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:
für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
je Viertelstunde                                                                                         22,25 EURO
für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
je Viertelstunde                                                                                         18,25 EURO
für alle übrigen Beschäftigten,
je Viertelstunde                                                                                        14,50 EURO
                                                                                                                                    
bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten. 
 
Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 20,00 EURO erhoben.
 
§ 9
Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
bisherige Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Reinhardshagen vom 19.09.2003 außer Kraft.
 
Reinhardshagen, den 29.09.2023                                   Gemeinde Reinhardshagen
                                                                                               -Der Gemeindevorstand-
 
                                                                                               gez.
 
                                                                                               Fred Dettmar
                                                                                               Bürgermeister
 
In Kraft 30.09.2023

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
0
Enthaltung:
0
Anwesende Mitglieder:
13
Kenntnisnahme:
-
 

 



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Amtsstraße 10, 34359 Reinhardshagen
Tel.: 05544 9507-0
E-Mail: gemeinde@reinhardshagen.de
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