Die Gemeindevertretung beschließt die Zweite Änderung der Abfall- und Gebührensatzung wie folgt:
Zweite Änderung der
Abfallgebührensatzung
der Gemeinde Reinhardshagen vom 17.12.2020
Artikel I
Der § 1 "Geltung" erhält nachstehende Fassung:
§ 1 Geltung
Es gilt die Abfall- und Gebührensatzung des Landkreises Kassel vom 06.11.2023, in der Fassung für Gemeinden, die die Gebührenhoheit nicht abgegeben haben.
Artikel II
Der § 2 "Gebührenerhebung" erhält nachstehende Fassung:
§ 2 Gebührenerhebung
(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten für die Abfallbeseitigung gemäß § 22 der Abfall- und Gebührensatzung des Landkreises Kassel und zur Deckung der Kosten, die der Gemeinde aus der gesetzlichen Verpflichtung zur Abfallbeseitigung erwachsen, sowie zur Abdeckung entstehender Verwaltungskosten, Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung.
(2) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück gemäß §§ 12 und 16 Absatz 1 der Abfall- und Gebührensatzung des Landkreises Kassel zur Verfügung stehende Behältervolumen für Restmüll. Dabei werden in der Gebührenberechnung die empirisch ermittelten durchschnittlichen Werte für das Verhältnis von Abfallgewicht und Behältervolumen (Raumgewicht) jeder Behältergröße zu Grunde gelegt. Für Großbehälter ab 2,5 m³ Füllraum ist zusätzlicher Maßstab der Kostenanteil der Bioabfälle.
Als Entsorgungsgebühr werden erhoben je
80 l Behälter | monatlich | 18,80 € |
120 l Behälter | monatlich | 27,19 € |
240 l Behälter | monatlich | 52,37 € |
1.100 l Behälter | monatlich | 193,87 € |
2,5 m³ Umleerbehälter | monatlich Vorhaltegebühr zzgl. je Leerung | 26,89 € 113,23 € |
5 m³ Umleerbehälter | monatlich Vorhaltegebühr zzgl. je Leerung | 53,78 € 217,71 € |
3 m³ Unterflurbehälter | monatlich | 376,51 € |
4 m³ Unterflurbehälter | monatlich | 495,69 € |
5 m³ Unterflurbehälter | monatlich | 614,87 € |
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(3) Die Gebühren für ein oder mehrere Restabfallbehältnisse, die als Nachbarschaftsbehälter genutzt werden, werden von der von den Anschlusspflichtigen genannten verantwortlichen Person erhoben.
(4) Auf Antrag wird die Entsorgung auf Grundstücken, auf denen nur eine Person gemeldet ist, über Abfallsäcke vorgenommen.
Dem Gebührenpflichtigen werden
13 Abfallsäcke mit einem Füllraum von 40 l bzw.
26 Abfallsäcke mit einem Füllraum von 20 l
gegen eine Gebühr von monatlich 9,40 €
zur Verfügung gestellt.
(5) Für zusätzliche Bioabfallbehälter (§ 12 Absatz 5 der Abfall- und Gebührensatzung des Landkreises Kassel) werden erhoben, je
120 l Behälter monatlich 4,83 €,
240 l Behälter monatlich 9,70 €.
(6) Beistellsäcke gemäß § 12 Absatz 2 der Abfall- und Gebührensatzung des Landkreises Kassel mit einem Füllraum von 50 l werden zum
Stückpreis von 4,70 €
abgegeben.
(7) Für eine Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung ist ein Behältnis für Restabfall mindestens für die Dauer von drei Monaten zu nutzen. Bioabfallbehälter sind mindestens für die Dauer von zwölf Monaten zu nutzen. Dies gilt einschließlich der gebührenpflichtigen zusätzlichen Bioabfallbehälter gemäß § 12 Absatz 5 der Abfall- und Gebührensatzung des Landkreises Kassel.
Artikel III
Die übrigen Bestimmungen der Abfallgebührensatzung der Gemeinde Reinhardshagen vom 17.12.2020, sowie der ersten Änderung dieser Satzung vom 13.12.2022, bleiben unverändert.
Artikel IV
Die zweite Änderung dieser Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Reinhardshagen, ..............................
gez. Fred Dettmar
Bürgermeister
Ja-Stimmen: | 14 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Enthaltung: | 0 |
Anwesende Mitglieder: | 14 |
Kenntnisnahme: | - |